Regeln für Elektrofahrzeuge

Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Regeln für Elektrofahrzeuge gemäß § 6 Abs. 1 EStG-E:

Listenpreisregelung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen:

  • Bei der 1-%-Regelung für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO₂-Emissionen aufweist (reine Elektrofahrzeuge), wird nur 1/4 der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) angesetzt.
  • Bisher galt dies nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR betrug.
  • Ab dem 31. Dezember 2023 wird der Höchstbetrag für nach diesem Datum angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR erhöht.
  • Diese Regelung gilt auch für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
  • Falls der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über dieser Preisgrenze liegt oder es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug handelt, kann eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht gezogen werden.
  • Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Die alternative Reichweitengrenze bei Hybridfahrzeugen bleibt ebenfalls erhalten.
  • Die maßgebenden Werte abhängig vom Anschaffungsjahr des Fahrzeugs sind wie folgt:
    • Elektrofahrzeuge:
      • Ab 2019: 0,25 % (bei Bruttolistenpreis <= 60.000 EUR, keine Vorgaben)
      • Ab 2024: 0,25 % (bei Bruttolistenpreis <= 70.000 EUR)
    • Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die die Preisgrenze überschreiten:
      • Ab 2019: 0,50 % (max. 50 g CO2/km, Reichweite>= 40 km)
      • Ab 2022: 0,50 % (max. 50 g CO2/km, Reichweite>= 60 km)
      • Ab 2024: 0,50 % (max. 50 g CO2/km, Reichweite>= 80 km)