10/04/2024
Regeln für Elektrofahrzeuge
Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Regeln für Elektrofahrzeuge gemäß § 6 Abs. 1 EStG-E:
Listenpreisregelung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen:
- Bei der 1-%-Regelung für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO₂-Emissionen aufweist (reine Elektrofahrzeuge), wird nur 1/4 der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) angesetzt.
- Bisher galt dies nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR betrug.
- Ab dem 31. Dezember 2023 wird der Höchstbetrag für nach diesem Datum angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR erhöht.
- Diese Regelung gilt auch für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
- Falls der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über dieser Preisgrenze liegt oder es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug handelt, kann eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht gezogen werden.
- Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Die alternative Reichweitengrenze bei Hybridfahrzeugen bleibt ebenfalls erhalten.
- Die maßgebenden Werte abhängig vom Anschaffungsjahr des Fahrzeugs sind wie folgt:
- Elektrofahrzeuge:
- Ab 2019: 0,25 % (bei Bruttolistenpreis <= 60.000 EUR, keine Vorgaben)
- Ab 2024: 0,25 % (bei Bruttolistenpreis <= 70.000 EUR)
- Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die die Preisgrenze überschreiten:
- Ab 2019: 0,50 % (max. 50 g CO2/km, Reichweite>= 40 km)
- Ab 2022: 0,50 % (max. 50 g CO2/km, Reichweite>= 60 km)
- Ab 2024: 0,50 % (max. 50 g CO2/km, Reichweite>= 80 km)
- Elektrofahrzeuge: